Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines/Geltungsbereich

Für alle zwischen der Firma ETBS GmbH und deren Kunden, Auftraggebern wie auch Subunternehmern abzuschließenden Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen.

Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen der Vertragspartner von ETBS werden nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn ETBS mit der Geltung ausdrücklich einverstanden ist. Diese werden auch nicht dann Vertragsinhalt, wenn ETBS diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): ETBS ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Sofern Vertragsgegenstand Bauleistungen sind und der Vertragspartner Kaufmann oder öffentlicher Auftraggeber ist, gelten ergänzend die Regelungen der VOB/B. Wenn sich Regelungen der VOB und dieser Geschäftsbedingungen widersprechen, gehen die Regelungen der VOB/B vor. Eine Änderung der VOB/B wird nicht vorgenommen.

Rechnungen der ETBS werden grundsätzlich einschließlich der jeweils gültigen MwSt. ausgestellt. Sollte aufgrund der Leistungen der ETBS eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Revers-Charge) im Sinne des § 13 b UStG eintreten, können Rechnungen auch ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Dies gilt insbesondere bei Auslandseinsätzen. Im Inland muß der Auftraggeber diesen Anspruch jedoch durch Vorlage seiner Freistellungsbescheinigung bereits bei Auftragserteilung nachweisen.

Angebote und Unterlagen

Angebote von ETBS sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot von ETBS vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 90 Tagen nach Abgabe bindend.

ETBS gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Lieferungen und Leistungen sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit als eine Garantie zu werten.

Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von ETBS dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Vertrages unverzüglich an ETBS zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten.

Lieferzeit – Liefermenge – Gefahrübergang – Zahlungsziel – Verzug – Eigentumsvorbehalt

Zeitangaben zu Lieferungen bzw. Leistungen in Angeboten oder Kostenvoranschlägen von ETBS sind grundsätzlich keine festen Termine im Sinne von §§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB. Teillieferungen und –leistungen sind – soweit dem Kunden zumutbar – zulässig.

Die rechtzeitige Einhaltung der Verpflichtungen von ETBS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Der Begriff der vereinbarten Zeit für Lieferungen und Leistungen der ETBS steht unter dem Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen. Eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ETBS vorbehalten. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von ETBS nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, Nichteinhaltung von Lieferterminen durch Unterlieferanten, übernimmt ETBS keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

Der Kunde ist für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen verantwortlich und hat bei der Abnahme mitzuwirken, sowie ETBS rechtzeitig auf erschwerte Anlieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt, keine Entladehilfe) hinzuweisen.

Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von bestellter Ware mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers, auf den Kunden über.

ETBS steht das Recht zu, Abschlagszahlungen in monatlichen Abständen zu fordern. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt an ETBS zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Kunde in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt. Im Verzugsfall steht ETBS ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Lieferung/Leistung zu. Die Herausgabe von Daten und Messergebnissen kann ETBS ebenfalls solange verweigern.

Von ETBS gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Bewilligung, Behördenauflage

Verkehrssicherung und behördliche Bewilligungen sind im Angebot nicht enthalten und Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat diese selbständig bereitzustellen und einzuholen. Sollten Behördenauflagen ausgeführt werden, die im Angebot nicht berücksichtigt sind, werden diese gesondert in angemessener und üblicher Höhe berechnet.

Haftung

ETBS haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im Folgenden Schadenersatz genannt) wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung oder Leistung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher, die ETBS nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages gerade auferlegt sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, auf den bei Vertragsabschluss für ETBS vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.(vertragstypische Schäden). Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die vertragstypischen Schäden im Sinne der vorstehenden Ziffer betragen im unternehmerischen Verkehr

a) pro Schadensfall maximal 20% des Nettoumsatzes des Auftrages, in dessen Zusammenhang der Schadensfall verursacht wurde und

b) bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Kunden innerhalb eines Kalenderjahres maximal 50 % des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde Produkte oder Lieferungen und Leistungen in dem Kalenderjahr, in dem die Schadensfälle eingetreten sind, von ETBS bezogen hat. Maßgeblich für die Bemessung des Nettoumsatzes sind die Zahlungseingänge bei ETBS in den jeweiligen Kalenderjahren.

Indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder aus Produktionsunterbrechungen resultierende Schäden) werden im unternehmerischen Verkehr als vertragstypischer Schaden im genannten Sinne ausgeschlossen.

Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet ETBS nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

Unabhängig von den vorstehenden Ziffern sind bei der Bestimmung der Höhe des gegen ETBS bestehenden Schadenersatzanspruches die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei ETBS, Art, Dauer und Umfang der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zugunsten von ETBS zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die ETBS zu tragen verpflichtet ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen der ETBS stehen.

Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörige der Fa. ETBS. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörigen von ETBS für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Sicherheitsbestimmungen – Risiko

a) Risiko Bohrung, Brunnen, Quellstrang und Geologie

Beschädigungen und Verluste am Mess- und Regenerierungs- und Entwicklungsequipment von ETBS sowie zeitlicher Mehraufwand für die Mess- , Entwicklungs- und Regenerierarbeiten, deren Ursache in der Quellstranggeometrie, Brunnengeometrie, Bohrlochgeometrie, der Abweichung der Quellstrang- oder Bohrlochverrohrung, Rohrverbindungen, Linerköpfen, Absätze, Übergänge, Schnitte, Perforationen usw. liegen, werden dem Risikobereich des Auftraggebers zugeordnet.

Gleiches gilt für die sich im Brunnen, Bohrloch oder Quellstrang befindlichen Medien (wie z. B. aggressive Wässer, Gase, Fremdkörper, Ablagerungen, Bohrklein oder Bohrspülung) und deren Temperatur bzw. Aggregatszustand.

Beschädigungen und Verluste am Mess-, Entwicklungs- und Regenerierequipment sowie zeitlicher Mehraufwand für die Mess-, Entwicklungs- und Regenerierarbeiten, deren Ursache in der Geologie oder dem unsachgemäßen Ausbau des Brunnens, der Bohrung oder des Quellstranges liegen, sind Risiko des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere bei Nachfall in offenen Bohrlöchern, Verhängen des Mess- und Regenerierungsequipment in Klüften und Ausbrüchen, freistehenden Rohrschuhen sowie Kollabieren der Bohrung bzw. des Brunnens oder Quellstranges.

b) Risiko Brunnen- bzw. Quellstrangzustand und Alter

Für Schäden und Folgeschäden, die bei der Entwicklung neuer Brunnen oder der Regenerierung bestehender Brunnen bzw. Quellsträngen aufgrund von Alterung oder sonstiger unbekannter baulicher Mängel entstehen, übernimmt ETBS keine Haftung.

c) Kräfte, Anschlagmittel, Schacht freimessen

Bei den Messarbeiten stellt der Auftraggeber ein zugelassenes Hebezeug bzw. einen Anschlagpunkt für die Aufnahme der ETBS Umlenkrollen zur Verfügung. Diese sind für eine Tragfähigkeit von mindestens 5 t auszulegen und müssen eine dem Werkzeugstrang entsprechende Hubhöhe aufweisen. Die Bohrungen sind zum Zeitpunkt der Ein- und Ausbauarbeiten drucklos und solange wie möglich bauseits verschlossen zu halten. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet einen freigemessenen Schacht an den AN zu übergeben. Sollte der AG dazu nicht in der Lage sein, hat er den Auftragnehmer mit der Freimessung des Schachtes schriftlich zu beauftragen.

Einbau von Sonden an Kabel

a) Druck- und Temperatursonden

Druck- und Temperatursonden werden vorzugsweise am Kabel eingebaut. In Förderbrunnen und Reinjektionsbrunnen kommt es zu Turbulenzen. Dadurch kann es vorkommen, dass ein Kabel reisst der sich verdreht und in die Bohrung bzw. den Brunnen fällt. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber. Die Gerätekosten werden im Verlustfall in Rechnung gestellt. Benötigte Fangarbeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden vom Auftraggeber getragen.

b) Untersuchungen, Geophysikalische Messungen und Pumpversuche– Verlustrisiko „Lost in Hole Risiko“

Die Bereitstellung der Messeinrichtungen und die Durchführung der Brunnen- bzw. Bohrlochmessungen erfolgen unter größter Sorgfalt. Die Gerätschaften werden vor dem Einsatz getestet und in ihrer Funktion geprüft und abgedichtet. Dennoch kann es geologisch oder bohrlochbedingt zu Verlusten der Messeinrichtung, Pumpen oder zu Datenverlusten kommen. ETBS empfiehlt dem Auftraggeber in jedem Fall den Abschluss einer bohrlochspezifischen Haftpflichtversicherung (Lost in Hole-Versicherung).

Dies gilt auch für alle für TV Untersuchungen benötigten Gerätschaften. Generell sollte der Auftraggeber die Versicherungsdeckung für seinen Fall prüfen. Alle bohrlochbedingten Verluste trägt der Auftraggeber, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ETBS. Kommt es durch bohrlochbedingte Verluste oder Stromausfall zu Datenausfällen, kann daraus kein Mangel abgeleitet werden.

TV Untersuchungen

Der Auftraggeber gewährleistet die einwandfreie Befahrbarkeit der Bohrung, des Brunnens oder Quellstranges bis zur gewünschten Messtiefe/-länge. Über alle relevanten Quell-, Bohrungs- bzw. Brunnendaten ist der ETBS-Messtechniker genauestens und unaufgefordert rechtzeitig vor der Messung zu informieren (Tiefe, Durchmesser, Neigung, evtl. Gasführung, Temperatur, Verrohrung, Kontrollfahrten, Zirkulationszeit, Standzeit des Bohrlochs, evtl. Problemzonen, vorher bekannte Probleme etc.).

Pro TV Befahrung wird ein Aufbau und eine durchgehende Messfahrt kalkuliert. Die Herstellung der notwendigen Anschlagpunkte, Spezialaufstellungen oder Seilumlenkungen sowie zusätzlicher Aufwand für mehrmaliges Aus- und Einfahren der Kamera (z.B. wegen Verschmutzung des Wasserspiegels) werden extra verrechnet. Bei mehreren Kamerauntersuchungen je Messtag wird der Grundpreis je eingesetztem Kameratypen oder Bohrung/Brunnen/Quellstrang verrechnet.

Brunnenentwicklungen

Für eine vollständige Befreiung der Filter- bzw. Vollwandrohre und der Kiesschüttung von Belägen, Unterkorn und Spülungsresten kann ETBS keine Garantie übernehmen, da das Gefüge und die Härte der Inkrustationen und/oder Ablagerungen bzw. die verwendete Spülung nicht bekannt sind. Desweiteren kann ETBS die Qualität der Brunnenbohrung und des zugehörigen Ausbaus nicht beurteilen. Das Gleiche gilt für Sandführung und/oder Trübung, die ihre Ursachen in einer unsachgerechten Erstellung oder unsachgemäßen Betrieb des Brunnens haben.

Brunnenregenerierungen und Quellreinigungen

Für eine vollständige Befreiung der Filter- und Vollwandrohre von Belägen, Ablagerungen, und ggf. Wurzeln kann ETBS keine Garantie übernehmen, da das Gefüge und die Härte der Inkrustationen und/oder Ablagerungen nicht bekannt sind. Des Weiteren kann ETBS die Qualität der Brunnenbohrung, der Quellstrangerstellung und des jeweils zugehörigen Ausbaus nicht beurteilen. Das Gleiche gilt für Sandführung und/oder Trübung, die ihre Ursachen in einer unsachgerechten Erstellung, Bewirtschaftung und Wartung des Brunnen oder der Quelle haben.

Einschubverrohrungen

Einschubverrohrungen werden bei Brunnen mit bereits erkennbaren Schäden zur Stabilisierung des Bauwerks eingebaut. Hier besteht die Gefahr, daß die Einschubverrohrung beim Einbau stecken bleibt. ETBS übernimmt dafür keine Haftung.

Strom- und Wasserver- und entsorgungen, Beistellungen, Schnittstelle

Für die Strombeistellung gilt:

Von ETBS beigestellte Anlagen wie JET Master/Anhänger werden durch den Auftraggeber angeschlossen und geerdet. Als Schnittstelle gilt die Steckverbindung im JET Master/Anhänger. Die benötigten Kabel bis zum Baustromverteiler incl. Sicherungen sind Sache des Auftraggebers. Auch am Brunnen hat der Auftraggeber einen Stromanschluss mit einer von ETBS im vorgegebenen Absicherung in Ampere beizustellen. Die genauen Leistungen sind im Vertrag zu definieren. Für Stromausfälle oder Überspannung haftet der Auftraggeber. Schäden aus mangel- oder fehlerhafter Stromgestellung werden vom Auftraggeber vergütet.

Für Baustromverteiler gilt:

Der Auftraggeber installiert die Verteiler fertig, betriebsbereit und geerdet. Baustromverteiler müssen ohne vorgeschalteten Frequenzumrichter ausgestattet sein. Die Positionierung erfolgt laut Projektskizze oder Lageplan. Die beigestellten Geräte sind nach den gültigen Vorschriften zu installieren. Die Erdung der Anlage ist Aufgabe des Auftraggebers. Es wird darauf hingewiesen, dass
die meisten Anlagen mit Frequenzumformern ausgerüstet sind. Die Baustromkästen müssen dafür geeignet sein. Die Steckdosen sind in ihrer Nennstärke abzusichern und nicht zu untersichern (gemäß Vorgabe ETBS).

Für die Wasserversorgung gilt:

ETBS benötigt regelmäßig einen Trinkwasseranschluss (C-Kupplung mit 2-3 bar Vordruck), der vom Auftraggeber kostenfrei am Brunnen oder in der Nähe des Brunnens zur Verfügung gestellt wird.

Für die Entsorgung gilt:

Der Auftraggeber hat den Ort der Aufnahme der mit Schmutz, Sand und Schlamm befrachteten Abpumpwässer zu bestimmen und auch die Kosten der Abwasser- und Feststoffentsorgung zu tragen.

Baustellenabsicherung und Beleuchtung

Für die Absicherung und Bewachung der Baustelle (Quelle, Bohrplatz, Bohrung oder Brunnen) ist der Auftraggeber verantwortlich. Falls nicht anders vereinbart, ist ein Bauzaun mit verschließbarem Tor rund um den Ausführungsplatz zu errichten.

In gefährdeten Bereichen hat der Auftraggeber die Baustelle bewachen zu lassen. Der Auftraggeber haftet für die von ETBS bereitgestellten Anlagen- und Zubehörteile gegen Diebstahl und Vandalismus in Zeiten, in denen ETBS Personal nicht auf der Baustelle anwesend ist.

Flurschäden und Baustelleneinrichtung

Bei den Arbeiten wird mit schwerem Gerät gearbeitet. In der Regel sind die befestigten Plätze für die Arbeiten zu klein, so dass auch angrenzende Grünanlagen mitbenutzt werden müssen. Dabei entstehende Flurschäden werden von ETBS nicht bezahlt.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und ETBS von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber hat auch für einen kostenfreien Abstellplatz für die Fahrzeuge der ETBS auf der Baustelle mit mindestens 10m Länge und 5 m Breite zu sorgen. Eine ausreichend befestigte und dimensionierte Zufahrt, frei von Ästen und Gebüsch für LKW bis 24 Tonnen ( bis 2,5 m Breite und 3,6 m Höhe) und ggf. Autokran bis 50 t ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Um den Brunnen / die Bohrung und die Quellfassung herum, muss vom Auftraggeber genügend freie und befestigte Arbeits- und Rangierfläche zur Verfügung gestellt werden.

Verkeimungen

Grundsätzlich sind Wassergewinnungsanlagen ( Brunnen,Quellen) nachweislich keimfrei vom Auftraggeber an ETBS zu übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Inbetriebnahme die Keimfreiheit gemäß TVO sicherzustellen. In seltenen Fällen sind zusätzliche Desinfizierungen notwendig. Diese gehen nur zur Lasten von ETBS, sofern ETBS durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für die Verkeimung verantwortlich ist und beschränken sich auf den Brunnen oder Quelle.

Die vorgeschriebenen Probenahmen und Analysen gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von diesem veranlasst und
beauftragt.

Müll und Entsorgung

Bei den Arbeiten treten geringe Mengen an Hausmüll auf. Hierfür sollte ein Kleincontainer durch den Auftraggeber gestellt werden. Die Entsorgung erfolgt durch den Auftraggeber auf seine Kosten.

Datensicherung und -verarbeitung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen persönlichen Daten automatisiert verarbeitet werden. ETBS wird diese Daten nur im Rahmen und den Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Die Herausgabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist Hof an der Saale. Das gilt auch für frachtfreie Lieferungen. Für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt folgendes:

Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht München und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht München I als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Scheckforderungen sowie deliktsrechtliche Ansprüche. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Salvatorische Klausel

Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.